
Für die versicherungspflichtigen Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden tragen die Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge zur Hälfte (§ 249 SGB V). Der Arbeitgeber trägt und beteiligt sich NICHT an dem seit 01.07.2005 geltenden Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9%. Der Arbeit...
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